STAATLICHE ENTSCHÄDIGUNG IM BLICK BEHALTEN

BADEN-WÜRTTEMBERG GELD STAATLICHE MAßNAHMEN

Neben dem Antrag auf Corona-Soforthilfen und (Förder-) Kredite steht immer häufiger die Frage im Raum, ob auch eine Entschädigung für diejenigen in Betracht kommt, die aufgrund einer Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung an der Betriebsausübung gehindert werden.

Entschädigungen denkbar

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist im Falle einer Pandemie die einzige konkrete Gesetzesgrundlage, auf deren Basis die Behörden zur Zeit handeln. Jedenfalls beziehen sich viele Verwaltungsträger zur Rechtfertigung der Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen auf § 28, § 32 IfSG, so auch das Land Baden-Württemberg.

Zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus sagten viele Behörden Messen und Veranstaltungen ab. Danach folgten Betriebsuntersagungen an Restaurants sowie weitere Unternehmeszweige mit engem Kundenkontakt. Alle diese direkten Maßnahmen werden auf § 28 IfSG zurückgeführt. Wer von solchen Maßnahmen betroffen ist, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG.

Aber: Vieles noch offen

Bisher gehen einige Stimmen in der Rechtswissenschaft und Behörden davon aus, dass finanzielle Einbußen wegen Betriebsschließungen nicht vom Wortlaut der Vorschriften umfasst sind und daher auch keine Entschädigung erfolgt. Auf Basis des IfSG musste bis zur Corona-Pandemie kaum eine Behörde jemals eine Entscheidung treffen. Einzelne Fälle mit Bezug zu Epidemien oder Seuchen liegen teils in den 80er-Jahren. Weder Gerichte noch Behörden können auf wirklich vergleichbare Fälle zurückgreifen. Und wenn das IfSG doch einmal bemüht wurde, handelte es sich stets um einzelne Betroffene, kleinere Geschäftsräume oder Passagiere, die zunächst einmal untersucht werden sollen, bevor sie weiterreisen dürfen. Auf solche Lagen ist das IfSG ursprünglich zugeschnitten worden.

Wenn nun aber der Gesetzgeber mit der Einführung des IfSG gerade auf die Fälle einer umgreifenden Infektionswelle reagieren wollte, dann liegt die Überlegung nahe, dass das Gesetz entsprechend auf Betriebsschließungen angewendet werden kann. Das bedeutet, dass die Regelungen auch dann gelten, wenn der Wortlaut nicht exakt darauf ausgelegt ist – Juristen nennen dies eine analoge Anwendung.

Eine solche Anwendung erscheint schon deshalb geboten, weil die Unternehmer durch die Schließung ein sogenanntes Sonderopfer erbringen. Denn die Maßnahmen wirken sich für die Betroffenen wie ein enteignender Eingriff aus.

Anträge können gestellt werden – und sollten es auch

Was also am besten tun? Da derzeit eine rechtlich ungeklärte Situation herrscht, wird man bei zuukünftigen Behördenentscheidungen besondere Aufmerksamkeit walten lassen. Für alle Betroffenen gilt, dass ein Antrag auf Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1, 11 IfSG beim zuständigen Gesundheitsamt innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden kann. Diese Frist sollte man stets im Blick behalten.

Damit man zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit hat, Entschädigung zu verlangen, empfiehlt sich die Antragstellung zur Wahrung der rechtlichen Interessen. Lehnt die Behörde den Antrag ab, ist zu prüfen, ob ein Widerspruch eingelegt werden sollte und ggf. nach dessen Erfolglosigkeit eine Klage sinnvoll ist. Denkbar ist auch, dass sich die Rechtslage jederzeit durch ein neues bzw. überarbeitetes IfSG ändern wird. Um die Antragsfrist nicht zu versäumen, sollten Sie bereits jetzt notieren, wann Ihnen der Betrieb behördlich untersagt oder Veranstaltungen seitens der Verwaltung abgesagt wurden. Spätestens drei Monate später sollten Sie zur Wahrung Ihrer Rechte den Antrag auf Entschädigung stellen.

Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem Fall eine Entschädigung in Betracht kommt und begleiten Sie bei der Antragstellung, ebenso wie in jedem Stadium des Behörden- und Klageverfahrens.

Einen früheren Artikel von uns zu diesem Thema finden Sie hier.

#digitaleNestwaerme

Informationsstand: 07.04.2020, 17:00 Uhr.