STAATLICHE ENTSCHÄDIGUNG BEI BETRIEBSEINSCHRÄNKUNG

GELD

Neben dem Schutz der Mitarbeiter ist für Unternehmer die Frage besonders relevant, ob finanzielle Entlastungen während der Corona-Epidemie vom Staat zu erwarten sind und ob bereits jetzt gesetzliche Entschädigungsregelungen existieren. Es lohnt sich daher ein Blick in das Infektionsschutzgesetz (kurz IfSG) des Bundes, das grundlegende Regelungen über die Befugnisse der Behörden in Epidemiefällen regelt.

Betriebsausgaben könnten erstattet werden

Behörden dürfen zur Infektionseindämmung verschiedene Vorkehrungen treffen (§§ 28, 16, 17 IfSG). Muss Ihr Business wegen behördlicher Anordnungen schließen oder könnten Sie mit dem Virus infiziert sein, darf eine Quarantäne und ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden (§§ 30, 31 IfSG). Den Betroffenen steht eine Entschädigung für den Verdienstausfall grundsätzlich dann zu, wenn sie von solchen Maßnahmen der Behörde getroffen wurden (§ 56, § 65 IfSG). Selbständige, deren Betrieb während der Dauer einer Maßnahme ruht, erhalten neben der Entschädigung auf Antrag Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang (§ 56 Abs. 4 IfSG).

Was also tun?

Zunächst Ruhe bewahren. Wegen der durchaus historischen Situation ist zwar die gesetzliche Lage derzeit nicht eindeutig und hier wie da mit Lücken behaftet. Aber der Gesetzgeber reagiert nun immer schneller und entschlossener. Auf umfangreiche finanzielle Hilfen wird derzeit Hoffnung gemacht. Auch eindeutigere Stellungnahmen zu Entschädigungsregelungen werden erwartet. So lange noch alles im Fluss ist, empfiehlt es sich stets über die allgemeinen – aber vor allem jetzt besonderen – Ausgaben Buch zu führen. Halten Sie daher genau fest, etwa welche Lebensmittel Sie im Gastrobereich entsorgen mussten, welche Versammlungen abgesagt werden mussten, welche Verträge coronabedingt gekündigt wurden, vermerken Sie die eingehenden Stornierungen.

Behalten Sie die derzeit geltende Antragsfrist auf Entschädigung (§ 56, § 65 IfSG) im Blick, sofern sich eine behördliche Maßnahme an Sie richtet(e). Die Frist beträgt drei Monate.

-> Wir beraten Sie gerne bei der Einordnung der für Sie einschlägigen Rechtslage und betreuen Sie auf Wunsch bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden. Schreiben Sie an covid19@arfmann-recht.de.

#digitaleNestwaerme

Informationsstand: 17.03.2020, 15.00 Uhr.

Autor: Philipp Kümmerle, Rechtsanwalt

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