UPDATE CORONA-SOFORTHILFE: BAWÜ INTEGRIERT BUNDESPROGRAMM

GELD

Das Land Baden-Württemberg hat am 09.04.2020 neue Anträge für die Corona-Soforthilfe (Zuschuss) veröffentlicht.

Damit integriert das Land Baden-Württemberg die Bundes-Zuschüsse in das eigene Programm zur Corona-Soforthilfe. Antragsberechtigt ist immer noch derselbe Personenkreis wie bisher.

Bitte beachten: Ab sofort werden nur noch die neuen Antragsformulare akzeptiert. Diejenigen, die ihren Antrag bereits eingereicht haben, müssen ihn aber nicht noch einmal einreichen!

Es gibt nunmehr 2 getrennte Antragsformulare für die Corona-Soforthilfe: für Unternehmen bis 10 Beschäftigte und für solche mit mehr als 10 Beschäftigten, aber maximal 50. Wie die Beschäftigtenzahl berechnet wird, haben wir im Artikel Die Zuschüsse kommen erklärt. Die dortigen Hinweise gelten weiter.

Änderungen gegenüber bisher

Die Verwaltungsvorschrift zur Corona-Soforthilfe weist auf geringfügig veränderte Antragsvoraussetzungen hin:

Grundlage des Zuschusses ist ein Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate. Einen Hinweis, wie man den Liquidiätsengpass berechnen kann, gibt es in meinem Video „Liquiditätsplanung für den Corona-Soforthilfe-Antrag – für Anfänger„.

Neu ist, dass nunmehr doch vorgesehen ist, Miet-/Pachtnachlässe positiv zu berücksichtigen: „Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.“ Bedeutet also: Wer 1.000 Euro Monatsmiete (netto) auf 800 Euro runterhandelt, darf für den 3 Monatszeitraum als Miete nicht nur 2.400 Euro (3 runtergehandelte Monatsmieten zu 800 Euro) sondern 4.000 Euro (5 Monatsmieten zu 800 Euro) ansetzen. Wer nicht runterhandeln kann, setzt dagegen nur 3.000 Euro (3 x ungekürzte 1000 Euro).

Inzwischen ergibt sich auch aus dem Antragsformular, dass der Lebensunterhalt des Unternehmers bis zu einem Betrag von 1.180 Euro in die Kosten einkalkuliert werden darf. Alternativ darf Grundsicherung beantragt werden. D.h. wer den Zuschuss schon mit seinen sonstigen Kosten ausschöpft, kann den eigenen Unternehmerlohn in der Kalkulation ignorieren und stattdessen Grundsicherung beantragen.

2 wichtige Hinweise:

  1. Der Zuschuss wird jetzt schnell und unbürokratisch geprüft, insbesondere werden die Zahlen nicht kontrolliert. Aber: Ob wirklich ein Anspruch auf Corona-Soforthilfe bestand, wird im Nachhinein (vermutlich vom Finanzamt) geprüft werden. Bitte bewahrt also die Liquiditätsplanung auf und verwendet echte plausible Zahlen!
  2. Wichtig: Es gibt Betrügerseiten im Netz, die Antragsteller auf ihre Seiten locken und ihre Daten abgreifen, um dann die Zuschüsse auf ihre Konten umzuleiten. Ruft bitte die Antragsseite daher ausschließlich über die Seiten der Landesregierung auf und prüft genau, wem Ihr Eure Daten schickt. Es wurden bereits 2 Betrügerseiten still gelegt, ich vermute aber, es werden weiter aufgesetzt werden.

#digitaleNestwaerme

Stand: 09.04.2020, 11 Uhr