MELDEPFLICHTEN NACH DEM INFEKTIONSSCHUTZGESETZ

DATENSCHUTZ STAATLICHE MAßNAHMEN

Um die Ausbreitung der Corona-Pandemie effektiv bekämpfen zu können, bestehen für Ärzte, Krankenhäuser und anderen Einrichtungen, beispielsweise Labore und Heilpraktiker, umfangreiche Meldepflichten gegenüber den Gesundheitsämtern.

Die Meldepflichten ergeben sich dabei aus den detaillierten Regelungen der §§ 6, 7, 8 und 9 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) des Bundesministeriums der Gesundheit vom 30. Januar 2020 (CoronaVMeldeV).

Nach § 9 Absatz 1 IfSG muss die namentliche Meldung durch einen Arzt u.a. folgende Angaben, soweit vorliegend, enthalten:

  • Name und Vorname,
  • Geschlecht,
  • Geburtsdatum,
  • Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,
  • weitere Kontaktdaten,
  • Diagnose oder Verdachtsdiagnose,
  • Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,
  • wahrscheinliche Infektionsquelle, einschließlich der zugrunde liegenden Tatsachen, in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist, ansonsten Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist.

Demnach sind Ärzte nach dem Infektionsschutzgesetz nicht verpflichtet, ihnen bislang nicht vorliegende Informationen aus dem umfangreichen Katalog des § 9 Absatz 1 IfSG erst noch, eventuell unter beträchtlichem Einsatz von Zeit und anderen Ressourcen, zu erheben, um danach ihre namentliche Meldung nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zu machen.

Soweit es Ärzten, etwa aus medizinischen oder epidemiologischen Gründen, aber sachgerecht oder angezeigt scheint, bestimmte Ihnen noch nicht vorliegende Informationen zu erheben, dürfen sie dies versuchen. Allerdings müssen sie dann in datenschutzrechtlicher Hinsicht u. a. prüfen, ob sie eine entsprechende Erhebungsbefugnis haben.

Die Leistungserbringer sollten zudem überprüfen, ob die Möglichkeit einer Meldung von Gesundheitsdaten an Gesundheitsbehörden aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in ihren jeweils erteilten Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO enthalten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten die Informationen entsprechend ergänzt werden.

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