BAYERISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESTÄTIGT GESCHÄFTSSCHLIEßUNGEN – ABER MAHNT

BAYERN STAATLICHE MAßNAHMEN

Der Verwaltungsgerichtshof München (VGH) hält die Corona-Verordnung Bayern bisher für rechtmäßig. Dies auch hinsichtlich der in der Allgemeinverfügung festgeschriebenen Ladenschließung, die vor allem Einzelhändler treffen. Aber auch eine Vielzahl anderer Unternehmer sowie Veranstalter sind durch die Corona-Verordnung betroffen.

Der VGH hat in dem vorliegenden Eilverfahren durch Beschluss entschieden, dass die Corona-Allgemeinverfügung bisher den gesetztlichen Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes entspreche (VGH München, Beschluss vom 30.3.2020, Az. 20 CS 20.611). Die darin enthaltene Anordnung von Geschäftsschließungen zur Bekämpfung des Coronavirus sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dadurch wird die Vorinstanz nun durch den VGH bestätigt.

Nach wie vor handelt es sich bei einem Eilrechtsschutzverfahren wie dem vorliegenden lediglich um eine vorläufige Entscheidung. Eine Klage gegen die Corona-Verordnung in Bayern kann daher auch ein abweichendes Ergebnis bringen. Jedoch geht der VGH davon aus, dass nach derzeitigem Maßstab die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Wichtig ist, dass dies nur nach heutigem Maßstab der Fall ist. Das kann sich folglich umkehren, wenn sich auch die tatsächlichen Umstände ändern.

Allgemeinverfügung als Mittel der Wahl

Der VGH deckt auch das Vorgehen mittels einer Allgemeinverfügung als vom Gesetz umfasst. Daher sei nicht zu verlangen gewesen, dass die Behörden die jeweiligen Adressaten individuell anschreiben bzw. jedem einzelnen Unternehmen den Betrieb verbieten müsse. Weil die Allgemeinverfügung zeitlich befristet ist, bestehe auch kein Fehler im Ermessen der Behörden.

Verhältnismäßigkeit derzeit ja, aber …

Das Gericht stellt klar, dass nach seiner Auffassung kein unverhältnismäßiges Einschreiten vorliegt und Grundrechte nicht verfassungswidrig verletzt würden, soweit es sich um Ladenöffnungen handelt. An der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnung bestehen aus Sicht des VGH weder im Hinblick auf die Notwendigkeit der getroffenen Maßnahme an sich noch im Hinblick auf die Person des Einzelhändlers Zweifel.

Trotz dieser „Rückendeckung“ der Behörde durch das Gericht, mahnt es zu einer besonders eingehenden Prüfung weiterer Maßnahmen in der Zukunft: „Es  trifft die Behörden bei der Verlängerung oder weiteren Anordnungen von Geschäftsschließungen mit fortschreitender Zeitdauer eine vertiefte Prüf- und Rechtfertigungsverpflichtung unter dem Gesichtspunkt, ob die angeordneten Maßnahmen weiterhin „notwendig“ iSv § 28 I 1 IfSG und damit (noch) verhältnismäßig sind“.

Informationsstand: 21.04.2020, 17:00 Uhr

#digitaleNestwaerme

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