BUNDESREGIERUNG: GUTSCHEINE SOLLEN VERANSTALTERN HELFEN

ALLGEMEIN GELD VERTRÄGE

Die Bundesregierung plant, die von der Corona-Krise gebeutelten Veranstalter durch eine sog. „Gutscheinlösung“ vor allzu schweren finanziellen Einbußen zu schützen.

Dazu wird nun nach dem Willen der Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht. Danach sollen Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen und Betreiber von Freizeiteinrichtungen wie Museen, Freizeitparks und Schwimmbäder ihren Kunden statt der Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts einen Gutschein übergeben dürfen, wenn eine Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie ausfallen oder eine Einrichtung geschlossen bleiben müsse. Voraussetzung sei, dass die Verträge vor dem 08.03.2020 geschlossen worden seien. Erfasst seien auch Veranstaltungen, die an mehreren Terminen stattfänden, etwa Dauerkarten.

Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung, denn eigentlich entspricht dies nicht den Regelungen des Zivilrechts. Die Kartenkäufer geben damit praktisch den Veranstaltern einen „Mikro-Kredit“. Dadurch soll es den Veranstaltern ermöglicht werden, weiterhin solvent zu bleiben und gegebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – etwa wenn die Pandemie überstanden ist – die Leistung erneut anzubieten.

Kein Freifahrtsschein für sämtliche Veranstaltungsarten

Diese Lösung soll aber nicht für Veranstaltungen wie Fortbildungen oder Seminare gelten. Alles mit beruflichem Bezug ist folglich ausgenommen. Dies wird sich dann – soweit bereits bekannt – wohl auch auf (Fach-) Kongresse beziehen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, da sonst insbesondere Freiberufler und kleinere Betriebe schnell an die Grenzen ihrer finanzielle Leistungsfähigkeit geraten.

Gutscheine müssen angemessen sein

Der Gutscheinwert muss nach den bisherigen Überlegungen der Regierung mindestens den Eintrittspreis bzw. Entgelt umfassen. Bearbeitungsgebühren für die Ausstellung des Gutscheins dürfen nicht berechnet werden. Und zudem: Wird die Lösung über einen Gutschein gewählt, soll dieser für alle angebotenen Leistungen gelten – nicht ausschließlich für die ursprüngliche Veranstaltung, sofern diese nachgeholt wird.

Lösung mit Hintertür

Die Gutscheininhaber können dennoch unter Umständen die Auszahlung des Wertes verlangen. Das sei möglich, wenn ihnen die Annahme des Gutscheins aufgrund ihrer persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sei oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst werde.

Mit Näherem ist in den nächsten Wochen zu rechnen. Wir bleiben für Sie dran. Zum Gesetzesentwurf geht’s hier.

Informationsstand: 22.04.2020, 17:00 Uhr.

#digitaleNestwaerme