NEUE CORONA-ARBEITSSCHUTZREGELN

ARBEIT

Das Bundesminsterium für Arbeit und Soziales hat neue Regelungen zum Arbeitsschutz bekannt gegeben, die das Infektionsrisiko von COVID19 reduzieren sollen.

Die Regelungen formulieren einen betrieblichen Infektionsschutzstandard, der die folgenden Punkte beinhaltet:

ArbeitsschutzexpertInnen einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen bei der Umsetzung und des Arbeitsschutzstandards. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische arbeitsmedizinische Vorsorge an.

Sicherheitsabstand von 1,5m ist auch bei der Arbeit einzuhalten – in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen

Die Abstandsregelungen sind mit entsprechenden Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umzusetzen oder falls solche Maßnahmen nicht umsetzbar sind, durch wirksame Alternativen sichergestellt werden.

Kontaktreduzierung unter Beschäftigten auf ein Minimum

Die Beschäftigten sollen so wenig wie möglich direkten physischen Kontakt zueinander haben. Maßnahmen hierfür können Schichtwechsel, Pausen, unterschiedliche Anwesenheitszeiten im Büro sein.

Schutzmaßnahmen bei unvermeidbarem Kontakt

Lässt sich der direkte physische Kontakt nicht vermeiden, sind Nase-Mund-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen

Zusätzliche Hygienemaßnahmen

In Betrieben müssen Waschgelegenheiten und Desinfektionsspender bereitstehen, um an Ein- und Ausgängen als auch in der Nähe der Arbeitsplätze eine Handhygiene zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle sollen den Infektionsschutz für die gemeinsam genutzten Räume, Arbeitsmittel,Firmenfahrzeuge und sonstige gemeinsam genutzten Kontaktflächen verbessern. Es ist auf die Einhaltung der Nies- und Hustetikette zu achten.

Risikogruppen besonders schützen/Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen

Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Kenntnis davon, dass unter den Beschäftigten Personen sind, die einer Risikogruppe angehören, sind individuelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Bdetriebsmedizinische Beratung soll Beschäftigte bei Fragen zu Vorerkrankungen, Ängsten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren beraten.

Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen

Um auf erkannte Infektionen schnell reagieren zu können, sind betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge zu erarbeiten. ArbeitgeberInnen haben zudem mit örtlichen Gesundheitsbehörden zu kooperieren, um möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. isolieren zu können. Beschäftigte sind angehalten, sich bei Infektionsverdacht an feste betriebliche Ansprechartner im Betrieb zu wenden.

Niemals krank zur Arbeit

Einer der Eckpunkte trägt tatsächlich diese Überschrift. Gemeint ist, dass Beschäftigte mit erkennbaren Symptomen wie (leichtes) Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot den Arbeitsplatz umgehend verlassen müssen bzw. gar nicht erst bei der Arbeitsstelle erscheinen dürfen, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist.

Aktive Kommunikation – Gesundheit geht vor

Gesundheit hat Priorität. Daher unterstützen ArbeitgeberInnen und Führungskräfte, dass den Beschäftigten die zusätzlichen betrieblichen Infektionsmaßnahmen und Hinweise bekannt, verständlich, erprobt und eingeübt sind.

#digitaleNestwaerme

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