AUSNAHMEREGELUNGEN IM ARBEITSZEITRECHT

ARBEIT BADEN-WÜRTTEMBERG

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat mittlerweile umfangreiche Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht veranlasst. Die Ausnahmeregelungen sehen vor, dass in systemrelevanten Tätigkeiten, die für die Daseinsvorsorge oder zur Bekämpfung der Pandemie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 wichtig sind, auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Zudem kann in diesen Tätigkeiten die tägliche Höchstarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.

Zu den systemrelevanten Tätigkeiten zählen beispielsweise

  • das Kommissionieren von Waren und Befüllen von Regalen im Lebensmittel- und Drogeriewareneinzelhandel,
  • die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten durch Arztpraxen,
  • labordiagnostische Tätigkeiten und mobile Testcenter,
  • die Produktion von Desinfektionsmitteln und Mundschutz.
  • Auch die Tätigkeiten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Behörden, bei Energie- und Wasserversorgern und in Abfall- und Entsorgungsbetrieben gehören dazu.

Die Regelung tritt nach örtlicher Bekanntmachung durch die zuständigen Behörden in Kraft und ist befristet bis zum 30. Juni 2020. Die betroffenen Betriebe müssen keinen Antrag stellen.

Die entsprechenden Bekanntmachungen wurden von zuständigen Behörden mittlerweile veranlasst, vom Regierungspräsidium Karlsruhe z.B. am 17.03.2020.

Aus Arbeitgebersicht stellt sich dann aber wiederum die Frage, ob man seine Arbeitnehmer einseitig dazu verpflichten kann, dass die Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Hier ist zunächst entscheidend, welche Vereinbarungen die Arbeitgeber mit ihren Angestellten getroffen haben.

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