GASTSTÄTTEN DÜRFEN AUF LIEFERUNG UND TAKE-AWAY UMSTELLEN

BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHE MAßNAHMEN

Besonders kalt erwischt hat die Corona-Epidemie fast alle Gaststättenbetreiber. Die Restaurantkette Vapiano musste sogar Insolvenz anmelden. Seit die Corona-Verordnung Baden-Württemberg in Kraft getreten ist, wird den Gastronomen grundsätzlich unter Strafandrohung untersagt, Gäste zu bewirten.

Das Land Baden-Württemberg regelt das „Bewirtungsverbot“ in § 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO, das zunächst bis zum 19.04.2020 gilt. Doch wo eine Regel existiert, da gibt es auch Ausnahmen: Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Ziff. 3 und 4 CoronaVO sind von der Untersagung Gaststätten ausgenommen, die sich auf den „Außer-Haus-Verkauf“ beschränken sowie Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels.

Außer-Haus-Verkauf

In Einzelfällen kann die Auslegung der CoronaVO im Zusammenspiel mit den verschiedenen Allgemeinverfügungen der jeweils zuständigen Gemeinden zu einigen Problemen führen. Hierzu beraten wir Sie im jeweiligen Einzelfall gerne. Allgemein gilt regelmäßig, dass mit „Außer-Haus-Verkauf“ die Abgabe von Speisen oder Getränken zum Verzehr zu Hause gemeint ist. Dem Abholen oder Liefern geht folglich eine Bestellung des Kunden voraus. Es darf nicht zu Schlangenbildungen vor der Gaststätte kommen. Der Eintritt in das Lokal sollte den Kunden daher auch nicht gestattet werden. Die Hygienevorschriften (bspw. auch die Abstandsvorschriften) müssen ebenso bindend von den Beschäftigten untereinander eingehalten werden.

Take-Away und Lieferung – an was sollte man denken?

Den Umständen entsprechend wollen viele Gaststätten nun möglichst schnell dazu übergehen, Bestellungen per Anruf oder online entgegen zu nehmen und/oder Bestellungen zu liefern. Neben den logistischen Herausforderungen sollte man folgende rechtliche Aspekte im Blick behalten:

  • Halten Sie zuvor Rücksprache mit der für Sie zuständigen Kammer oder dem jeweiligen Verband (DEHOGA usw.) wegen ggf. für Sie speziell geltender Vorschriften oder Auflagen.
  • Wenn Sie bisher keinen Lieferservice betrieben haben, muss ggf. das Gewerbeamt im Vorhinein informiert werden.
  • Sinnvoll ist es, vor dem ersten Ausliefern Ihre Versicherer zu informieren und nachzufragen, ob der Versicherungsschutz erweitert werden sollte (etwa wg. Lieferfahrzeugen, Wegeunfall usw.)
  • Beachten Sie, dass unter Umständen andere Steuersätze gelten können (bspw. 7% Mehrwertsteuer auf gelieferte Speisen).
  • Wenn Kunden bei Ihnen bestellen, geben sie mit ihrer Bestellung einige sensible private Daten preis: bspw. Name, Anschrift, Telefonnummer und Mail-Adresse. Sie sollten folglich eine darauf zugeschnittene Datenschutzerklärung vorweisen können und die Kundendaten ausreichend schützen (Stichwort: Datenschutzgrundverordnung). Ansonsten können im Nachhinein Bußgelder drohen.
  • Sie müssen – wenn Sie eine Homepage betreiben – ein vollständiges und immer abrufbares Impressum anlegen. Die grundlegenden Angaben umfassen: Name und Vorname des Seitenbetreibers, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-Nummer, ggf. Fax-Nummer. Bei Unternehmen kommen teilweise weitere Pflichtangaben hinzu, wie die Rechtsform, Vertreter, Registereintrag, Umsatzsteuer-ID. Wegen der Vielzahl verschiedener Firmen- und Verkaufsformen kommen weitere Pflichtangaben in Betracht.

Werbung und Vertrieb

Wer erstmals Lieferdienste anbietet, möchte auch, dass seine Kundschaft möglichst schnell und umfassend darüber informiert wird und sofort bestellt werden kann. Doch vor der Durchführung einer großangelegten Werbeaktion müssen einige Dinge bedacht werden:

Bei Werbemaßnahmen sollte darauf geachtet werden, dass nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird und man daraufhin von kostenträchtigen Abmahnungen getroffen wird. Beispiel: Werbe-Flyer können grundsätzlich in private Briefkästen eingeworfen werden. Mit einer Abmahnung muss man allerdings rechnen, wenn man die Flyer in einen Briefkasten eingeworfen hat, obwohl dort etwa ein Aufkleber „keine Werbung“ (oder vergleichbare Kennzeichnung) angebracht war. Der Unternehmer haftet für Verstöße, auch wenn er die Flyer nicht eigenhändig eingeworfen hat.

Wir hoffen, dass die Umstellung Ihres Betriebs mit den obigen Tipps möglichst reibungslos gelingt. Eine frühzeitige Beratung kann oft langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten im Nachhinein verhindern und ist immer auf Ihren speziellen Einzelfall zugeschnitten. Nehmen Sie gerne hierzu ganz unverbindlich mit uns Kontakt auf.

#digitaleNestwaerme

Informationsstand: 25.03.2020, 15:00 Uhr