Mit stetig steigenden Infektionszahlen sind auch immer mehr Unternehmen davon betroffen , dass einer oder mehrere ihrer Mitarbeiter aufgrund einer ärztlichen Diagnose in Quarantäne geschickt werden. Ist dies amtlich angeordnet, kann es sich um eine Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) handeln.
Quarantäne-Anordnung als Voraussetzung
Das IfSG gibt den Behörden verschiedene Möglichkeiten, auf Infektionen mit gefährlichen Krankheitserregern zu reagieren. Dazu gehört neben der Quarantäne als Schutzmaßnahme (§§ 28, 30 IfSG) auch die Beobachtung (§ 29 IfSG) und das berufliche Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG). Was folgt nun daraus, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Covid19-Erkrankung nicht mehr arbeiten darf, weil er beispielsweise unter Quarantäne steht?
Lohnfortzahlung und Entschädigung
Wie jeder Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist, erhält auch der unter Quarantäne gestellte Mitarbeiter weiterhin für bis zu sechs Wochen seinen Lohn (§ 56 Abs. 1, 2 IfSG).
Der Arbeitgeber ist zunächst verpflichtet, für die Behörde das Arbeitsentgelt an seinen Arbeitnehmer weiter zu zahlen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Auf Antrag erhält der Arbeitgeber aber die gezahlten Beträge als Entschädigung von der Behörde erstattet. Es ist zu beachten, dass der Antrag aktiv gestellt werden muss, da die Behörde nicht von Amts wegen Entschädigungen leisten wird. Die Antragsfrist beträgt derzeit drei Monate (§ 56 Abs. 11 IfSG).
Wegen der besonderen Krisensituation dürften einige Arbeitgeber aber bereits finanziell derart belastet sein, dass sie diese Vorschussleistung der Lohnfortzahlung nicht mehr stemmen können. Es ist daher möglich, auf Antrag bei der Behörde die Entschädigung als Vorschuss zu erhalten (§ 56 Abs. 12 IfSG). Darum muss sich jedoch ebenfalls aktiv bemüht werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einschätzung Ihrer Situation und helfen Ihnen im Falle eines Antragsverfahren ebenfalls gerne weiter.
Informationsstand: 01.04.2020, 17.00 Uhr.
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