In Hamburg hat sich eine Betreiberin mehrer Einzelhandelsfilialen mit einem Eilverfahren gegen die nur dort gültige Allgemeinverfügung gewehrt, die ihr den Betrieb untersagt. Dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg ging bereits ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Hamburg voraus, der keinen Erfolg hatte. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg schließt sich nun der Ansicht der ersten Instanz an.
OVG: Gesundheitsschutz geht wirtschaftlichem Interesse vor
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Großhändlerin von E-Zigaretten und deren Zubehörprodukten. Sie meinte, die Allgemeinverfügung hätte sie von dem Verbot ausnehmen müssen. Wichtig zu wissen ist, dass die Verwaltungsgerichte in einem Eilverfahren zwar sorgfältig aber zunächst nur “summarisch”, also nach dem bis dahin gegebenen Kenntnisstand und überblicksartig, die Interessen der Beteiligten gegeneinander abwägen. Eine genauere Prüfung ist dann in einem Hauptverfahren weiterhin möglich.
Das Verwaltungsgericht – und nun auch das Oberverwaltungsgericht – sind der Ansicht, dass zunächst dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung ein höherer Schutz zukommen muss, als den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin bei ihrer Berüfsausübung. Bei dem Gemeinschaftsgut der Gesundheit der gesamten Bevölkerung handelt es sich um ein sogenanntes “überragend wichtiges Gemeinschaftsgut”, das nun während der Corona-Epidemie Vorrang genießt.
Entscheidung gilt nur für den Einzelfall
Das Oberverwaltungsgericht stellt selbst nochmals klar, dass es sich im Eilverfahren nicht um eine allgemeingültige Entscheidung handelt. Es kann nämlich sein, dass sich neue Umstände ergeben oder sich der Kenntnisstand ändert. In der Sache selbst begründet das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung damit, dass die Versorgung mit E-Zigaretten und Zubehör nicht entscheidend für die Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs ist und daher die Allgemeinverfügung keine Ausnahme für die Antragstellerin hätte vorsehen müssen. Jedenfalls habe die Versorgung mit E-Zigaretten nicht das selbe Gewicht, wie die übrigen in der Allgemeinverfügung genannten Verkaufsstellen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) liege somit nicht vor.
Social-Distancing
Das Oberverwaltungsgericht hält die der Allgemeinverfügung zu Grunde liegenden Abwägungsgründe der Stadt Hamburg für vorrangig. Dies vor allem dann, wenn sie sich an den Vorgaben und Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes (RKI) orientieren. Dem RKI nach sei das Social-Distancing ein wirksames Mittel zur Eindämmung des Corona-Virus. Wegen der grundrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bürger (Art. 2 GG), durfte seine Abwägung dazu führen, solchen Läden, wie sie die Antragstellerin betreibt, nicht in eine Ausnahme aufzunehmen.
Hier geht’s zum Beschluss des OVG.
Informationsstand: 27.03.2020, 10:00 Uhr.
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