ALLGEMEINVERFÜGUNG DER KREISVERWALTUNG GERMERSHEIM

RHEINLAND-PFALZ STAATLICHE MAßNAHMEN

Germersheim hat am 19.03.2020 eine Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen erlassen.

Danach sind u.a. Gaststätten, Eisdielen, Konzerthäuser, Kinos, Sportanlagen und Spielplätze zu schließen.

Die von dem Verbot ausgenommenen Betriebe wie z.B. Supermärkte, Drogerien, Tankstellen, Baumärkte und Tierbedarfsmärke müssen Auflagen zur Hygiene befolgen und den Zutritt von Kunden steuern, um Warteschlangen zu vermeiden und, um das Kassenpersonal zu schützen.

Da uns dieser Hinweis wichtig ist, möchten wir ihn an dieser Stelle besonders hervorheben: Das Durchführen von Blutspendeterminen bleibt erlaubt und erfolgt unter besonderen hygienischen Vorkehrungen.

Nach der Allgemeinverfügung sind nun auch Zusammenkünfte in Kirchen und anderen Glaubensgemeinschaften verboten.

Die Verfügung macht ausdrücklich auf die Bußgeldvorschriften des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG und die Strafvorschrift des § 74 IfSG aufmerksam.

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