ENTSCHÄDIGUNGEN FÜR UNTERNEHMEN UND SELBSTÄNDIGE NACH DEM INFEKTIONSCHUTZGESETZ?

GELD

Im Falle von Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz nach §§ 56, 65 IfSG ist – nach derzeitigem Sachstand – wohl nicht mit sofortigen Leistungen innerhalb weniger Tage zu rechnen. Bei kurzfristigen Hilfeleistungen ist die Agentur für Arbeit und das Finanzamt der Ansprechpartner. Beachten Sie dazu gerne auch die weiteren themenverwandten Artikel auf unserer Internetseite oder sprechen Sie uns direkt darauf an.

Wird eine Verdienstausfallentschädigung gewährt?

Das Infektionsschutzgesetz sieht in § 56 IfSG eine Entschädigung vor. Die Antragsfrist beträgt drei Monate.

Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, können Sie einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen. Da nach derzeitigem Stand das IfSG nicht auf die derzeit herrschenden Umstände konkret zugeschnitten ist, muss zunächst die Reaktion des Gesetzgebers abgewartet werden.

Direkt Betroffene

Direkte Entschädigungen erhält nach dem aktuellen Wortlaut des Gesetzes nur, wer von der Behörde durch eine Maßnahme (etwa Quarantäne, berufliches Tätigkeitsverbot) betroffen wurde. Das Gesetz nennt solche Adressaten „Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstiger Träger von Krankheitserregern“. Vor allem aus diesem Grund gibt es bisher keine Entschädigung, weil den Geschäften der Betrieb nicht deswegen untersagt wird, weil sie etwa Krankheitsverdächtige seien.

Wenn Sie dennoch direkt von einer Behörde in Anspruch genommen werden, können Sie als Selbständige(r) bei Existenzgefährdung die entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet erhalten. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme ruht, erhalten neben der Entschädigung nach § 56 Abs. 4, 2 und 3 InfSG auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Es empfiehlt sich, schnell die vollständigen Unterlagen für die Bilanz 2019 vorzubereiten, um den Behörden die zukünftige Bearbeitung zu erleichtern, ggf. muss Ihr Steuerberater Unterstützung leisten. Derzeit kann sich die Gesetzeslage täglich ändern und etwa eine neue Entschädigungsvorschrift eingeführt werden. Mandanten halten wir über die konkreten weiteren Entwicklungen und Antragsverfahren gerne informiert.

 #digitaleNestwaerme

Informationsstand: 20.03.2020