DIE ZUSCHÜSSE KOMMEN!

GELD

(Dieser Beitrag wird fortlaufend aktualisiert!, Stand 26.03.2020, 14:50 Uhr, Ergänzung zum „liquiden Privatvermögen“ am 27.3., 14.30 Uhr)

Achtung: Zur erheblichen Änderung am 29.03. haben wir bereits in einem neuen Artikel Stellung genommen. Dieser Artikel wird daher jetzt nur noch ergänzt, nicht mehr geändert.

Bitte beachtet ergänzend zu diesem Artikel unser Update vom 09.04.: https://covid19-recht.de/update-corona-soforthilfe-bawue-integriert-bundesprogramm, in dem wir auf wichtige Neuerungen eingehen.

Baden-Württemberg hat inzwischen seinen Antrag für die sogenannte Corona-Soforthilfe veröffentlicht, s. dazu unser gesonderter Artikel. Im folgenden informieren wir über die Besonderheiten des Antragsverfahrens.

Wichtig: Jedes Unternehmen stellt seinen Antrag in dem Bundesland, in dem es seinen Hauptsitz hat. Keinen Anspruch hat derjenige, der bereits anderswo vergleichbare Hilfen beantragt hat, und sei es für eine andere Betriebsstätte, sei sie auch in einem anderen Bundesland.

Die folgenden Inhalte gelten somit nur für Baden-Württemberg.

Vorläufige Informationen über den geplanten Schutzschild für Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.

Wer ist antragsberechtigt?

Zielgruppe ist:

  • Gewerbliche Unternehmen
  • Angehörige der freien Berufe
  • Soloselbständige, einschließlich Künstler:innen
  • Sozialunternehmen (Definition unklar, ich behaupte: Social Entrepreneurs, die gewerblich arbeiten, aber durch ihre Teilnahme am Wirtschaftleben der guten Sache dienen, auch wenn sie gemeinnützig sind)
  • Die Rechtsform der Unternehmung ist uninteressant.

Weitere Antragsvoraussetzung ist:

  • Unternehmen mit maximal 50 Beschäftigten (zur Berechnung s. weiter unten. Wenn Sie Teilzeitkräfte haben, lesen Sie weiter, auch wenn Sie mehr als 50 Mitarbeiter:innen beschäftigen)
  • Neue Einschränkung: Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftige gehören nur dann zur Zielgruppe, wenn sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder mindestens ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten. Diese Voraussetzung soll in 2019 oder zumindest ab Jahreswechsel 2019/2020 vorgelegen haben. (ich muss mich gerade stark zurückhalten, hier einen politischen Kommentar reinzuschreiben, wir reden nochmal an anderer Stelle darüber)

Voraussetzung für die Antragstellung:

Das Unternehmen muss wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona haben.

Vor 11. März 2020 dürfen noch keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestanden haben, der Schaden darf erst ab 11.03.2020 eingetreten sein (die Weltgesundheitsorganisation erklärte am 11. März, dass eine Corona-Pandemie bestehe):

Was wird gezahlt

Der Bund gewährt als wirtschaftliche Soforthilfe einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss:

  • Um die wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe zu vermeiden (z.B. Miete, Kredite, Leasingraten) können die oben definierten Unternehmen erhalten:
    • bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate erhalten Unternehmen bei bis zu 5 Beschäftigten (Berechnung s. unten)
    • bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bekommen Unternehmen bei bis zu 10 Beschäftigten (Berechnung s. unten)
    • Besonderheit: Azubis zählen mit! (jedenfalls in BaWü)
    • Besonderheit in Baden-Württemberg: Hier wird das vorstehende Programm durch eine weitere Förderungskategorie ergänzt: 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten (ohne Azubis)
  • Im Eckpunktepapier der Bundesregierung ist folgende Besonderheit vorgehen: Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann das Unternehmen einen Zuschuss, der nicht ausgeschöpft werden musste, über zwei weitere Monate strecken. Ob das in Baden-Württemberg relevant wird, ist derzeit nicht erkennbar.
    29.03.: Dieser Punkt taucht nirgends mehr auf, hat sich also wohl erledigt.

Antragstellung

Im Antrag hat die Unternehmer:in zu versichern, dass die Existenz des Unternehmens bedroht ist bzw. ein Liquiditätsengpass bedingt durch Corona entstanden ist.

Die Antragstellung erfolgt bei über ein Portal, das die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern gemeinsam betreiben.

Die Antragsformulare sind vollständig auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und als PDF-Datei über das Online-Portal an die jeweilig zuständige Antragsstelle zu übermitteln. Details hierzu finden Sie unter: http://covid19-recht.de/corona-soforthilfe-in-baden-wuerttemberg-beantragen.

Wie Sie Ihren Antrag vorbereiten können

Baden-Württemberg hat eine Liste veröffentlicht, was für die Antragsstellung erforderlich sein wird. Bereiten Sie sich vor, damit Sie für Ihren Antrag alles zusammen haben:

Formalia

  • Mitgliedsnummer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer
  • Mitgliedsnummer bei einer anderen Kammer (z.B. für Ärzte, Anwälte, Architekten, Berufsverband (für freie Unternehmer) oder ähnlichen Einrichtung
  • Don’t panic: Sie können den Antrag auch stellen, wenn Sie kein Kammermitglied sind! Und zwar ebenfalls über das Portal der IHK/HWK.
  • Kundennummer L-Bank, falls Sie dort eine haben
  • Handelsregisternummer, falls Sie dort eingetragen sind
  • Steuernummer oder Steueridentifkationsnummer des Einzelunternehmers
  • Webseite, falls vorhanden (freiwillige Angabe)
  • Ihre Bankverbindung

Inhaltliche Themen

  • Haben Sie bereits andere staatliche Förderungen erhalten (Zuschüsse, zinsvergünstigte Kredite etc.) müssen Sie das angeben. Sorgen Sie also hier schon für Überblick. Hierzu müssen sie eine sog. De-minimis-Erklärung abgeben.
  • Wurden schon weitere Corona-Hilfen beantragt?
  • Wichtig: Wenn Sie ein verbundenes Unternehmen sind (Sie führen eine Unternehmensgruppe von mehreren Unternehmen), ist es sehr empfehlenswert, sich bei der Antragstellung anwaltlich beraten zu lassen, um keine Fehler bei der De-minimis-Erklärung zu machen. Insbesondere gilt das, wenn Sie in den letzten zwei Jahren bereits öffentliche Fördermittel in einem dieser Unternehmen in Anspruch genommen haben, oder wissen möchte, mit welchem Ihrer Unternehmen Sie Corona-Soforthilfe beantragen können.

-> Wenn Sie Fragen zur De-Minimis-Erklärung haben, können Sie sich gern an uns wenden.

  • Sie werden gefragt, ob Sie Ihr Unternehmen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt), führen. Trifft das zu, ist anzugeben, ob die GbR unternehmerisch tätig ist. Wann ist man eine unternehmerische GbR? Wenn mindestens zwei Personen sich zusammengeschlossen haben, um gemeinsam unternehmerisch tätig zu sein. Ein Einzelunternehmer kann also nie eine GbR sein. Beispiel für GbR sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Gesellschaftern, die eine Anwaltssozietät, eine Physiotherapeut:innen-Praxis oder eine Architekt:innen- oder auch Ingenieursgemeinschaft bilden. Denkbar wäre auch eine Profi-Band. Nicht unternehmerisch tätig ist eine GbR dann, wenn sie nur eigenes Vermögen verwaltet, also zB. eine Immobilien Verwaltungs GbR.

-> Gern beraten wir Sie, wenn Sie sich fragen, ob Sie eine unternehmerische GbR sind.

  • Berechnen Sie die Anzahl der Mitarbeiter:innen (umgerechnet in sog. Vollzeit-Äquivalente: Alle, die in den letzten 12 Monaten, Vollzeit gearbeitet haben + Teilzeitbeschäftigte, Saisonarbeitskräfte und Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, umgerechnet auf Vollzeitkräfte. Beispiel:
BeschäftigteAnzahlQuotientVollzeitäquivalent
Vollzeit (40 Stunden)3100%3
Teilzeit (20 Stunden)250%1
Saison (3 Monate)125%0,25
Summe Beschäftigte4,25

Bei der Ermittlung der Vollzeit-Äquivalente hilft Ihnen vermutlich am einfachsten Ihre Steuerberater:in.

Besonderheit: Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten werden die Azubis voll mitgezählt (d.h. wenn ein Unternehmen z.B. 5 Vollzeitkräfte und einen Azubi hat, kommt es in die 2. Förderstufe und kann bis zu 15 TE Förderung erhalten).

  • Liquiditätsplanung für die nächsten 3 Monate (geschätzte Einnahmen abzüglich bekannte und geschätzte zusätzliche Ausgaben). Meiner Ansicht nach könnte so eine plausible Berechnung für einen Selbständigen mit einem Mitarbeiter aussehen (bitte verwenden Sie ausschließlich Ihre eigenen Zahlen, hier geht es nur darum Ihnen ein Beispiel zur Darstellung zu geben!):
Liquiditätsplanung (alle Zahlen ohne Umsatzsteuer)
AprilMaiJuniSumme
Umsatz bisher geplant    10.000,00      10.000,00      10.000,00      30.000,00
Kostenplanung bisher:
Miete       1.000,00        1.000,00        1.000,00        3.000,00
Nebenkosten           250,00            250,00            250,00            750,00
Personal incl. Lohnnebenkosten       1.500,00        1.500,00        1.500,00        4.500,00
Fahrzeugleasing           500,00            500,00            500,00        1.500,00
Sonstige Kosten fix       3.000,00        3.000,00        3.000,00        9.000,00
Sonstige Kosten umsatzbezogen           500,00            500,00            500,00        1.500,00
Summe Kosten bisher geplant       6.750,00        6.750,00        6.750,00      20.250,00
Gewinn vor Steuer bisher geplant
(wie Vorjahr)
       3.250,00        3.250,00        3.250,00      9.750,00
Erwartete Veränderung durch Corona:
-Umsatzrückgang-7.500,00 -8.000,00 -10.000,00 -25.500,00
+ Kostenreduzierung:
Kurzarbeit Null für Mitarbeiter       1.500,00        1.500,00        1.500,00        4.500,00
Wegfall umsatzbezogene Kosten           375,00            400,00            500,00        1.275,00
Reduzierte Kosten1.875,00 1.900,00    2.000,00     5.775,00
Vermieter war nicht zu einem Verzicht bereit!
          
Ergebnis:
Gewinn-Reduzierung
-5.625,00-6.100,00-8.000,00-19.725,00
                 
Erwartete Einbuße durch Corona-2.375,00-2.850,00-4.750,00-9.975,00

Update: 26.03., 14:25: Die Tabelle enthielt bisher einen Rechenfehler. Tut mir sehr leid! Ich habe sie daher nochmal überarbeitet und die geänderten Zahlen auch unten im Beispiel nachgeführt.

Bitte beachten Sie: Corona-Hilfe gibt es allerdings nur dann, wenn das Unternehmen durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage geraten ist, in der es seine laufenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann.

Wie kann ich das plausibel darlegen?

Im vorliegenden Beispiel hatte der Unternehmer ursprünglich in den nächsten 3 Monaten einen Gewinn von 9.750 Euro erwartet, und errechnet nun in der Corona-Krie stattdessen einen voraussichtlichen Verlust von 9.975 Euro. Ob das für ihn existenzbedrohlich ist, hängt natürlich vom Einzelfall ab:

  • Der eine mag Rücklagen haben, um den Verlust zu tragen. Entfallen: Dabei ist das sog. „liquide Privatvermögen“ einzusetzen. Langfristige Altersversorgung (Immobilie, Lebensversicherung, Aktien) oder die Mittel, die der Unternehmer braucht, um seinen Lebensunterhalt zu decken, muss er dagegen nicht angreifen. Jetzt nur noch: Betriebliche Rücklagen sind einzusetzen.
  • Wer kein liquides Privatvermögen keine betrieblichen Rücklagen wie oben beschrieben hat, würde in erhebliche Schulden geraten. Ihn soll der Zuschuss bis zu einem gewissen Grad absichern. Wie erkennbar, deckt die Höhe des Zuschusses im obigen Beispiel allerdings nur ab, dass der Unternehmer nicht ins Minus rutscht. Einen Gewinn, von dem er leben könnte, darf er damit nicht machen. Zum Leben müsste er daher auf etwaige private Rücklagen zugreifen, (29.03.2020)die nicht ins liquide Privatvermögen eingerechnet werden oder – wenn er solche nicht hat – müsste er Grundsicherung beantragen.
  • Wenn Sie bereits anderweitige staatliche Hilfe (insb. Bund / EU) erhalten haben, sind diese in der Liquiditätsplanung anzugeben.

Der Beispiel-Unternehmer nimmt also in seine Liquiditätsplanung noch folgende Zeilen auf:

Liquide Mittel auf betrieblichen Konten (Summe Barkasse, Betriebskonten),
Stand: 31.03.2020, also vor dem Planungszeitraum!
0
sonstige Corona-Hilfen keine  keine  keine 0
private liquide Mittel (privates Girokonto, Sparguthaben / Tagesgeldkonto) Aktien/Immobilien/Lebensversicherungen müssen nicht verwertet werden! Entfallen! 9.000,00
üblicher Lebensunterhalt für 3 Monate-9.000,00
Liquide Mittel einsetzbar0
Nach Einsatz der liquiden betrieblichen Mitteln verbleibender Liquiditätsengpass durch Corona-9.975,00
Möglicher Zuschuss für 3 Monate 9.000,00
  • Sie müssen im Antrag den Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage beziehungsweise den Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch angeben. Dass die Corona-Krise über uns alle hereingebrochen ist, genügt als Begründung nicht. Vielmehr müssen Sie darlegen, wie das Unternehmen unter normalen Umständen dagestanden hätte – das ist der Grund, weshalb ich die Liquiditätsplanung so angelegt habe wie oben dargestellt. Daraus beantwortet sich die Frage nämlich von selbst. Die Rechnung oben zeigt ja deutlich, dass der Beispiel-Unternehmer anhand seiner Vorjahreszahlen verlässlich einen Gewinn geplant hatte, der ihm durch coronabedingten Auftragswegbruch weggefallen ist, und den er auch durch alle denkbaren Kostenreduzierungen nicht auffangen konnte.
  • Wer schon vor dem 11.03.2020 in der Krise war, kann keinen Zuschuss beantragen.

Nochmal die dringende Bitte: Schreiben Sie die obige Liquiditätsplanung auf keinen Fall einfach ab, und verwenden Sie ausschließlich Ihre eigenen Zahlen. Die Beispiel-Zahlen sollen nur dazu dienen, Ihnen die Vorgehensweise zu erläutern und die Vorschriften plausibel zu machen.

Zur Vereinfachung: hier können Sie die Tabelle als leeres Muster mit Angabe der Rechenformeln herunterladen:

Antragstellung

Den Onlineantrag können Sie unter anderem über unsere Seite herunterladen, dort finden Sie auch die Hinweise, wie und wo der Antrag dann einzureichen ist.

Bitte beachten Sie: Sie versichern mit Ihrer Unterschrift unter anderem an Eides statt, dass die gegebenen Informationen zutreffend sind.

Sie müssen dem ausgefüllten und unterzeichneten Unterlagen keine Belege beifügen. Wichtig ist aber, dass Sie alle Unterlagen, die Sie für das Ausfüllen verwendet haben, gut aufbewahren (insbesondere natürlich die Liqui-Planung. So können Sie später bei einer Überprüfung nachvollziehen und darlegen, wie Sie auf die Informationen im Antrag gekommen sind.

Sie finden den Antrag, den Link zur Antragstellung und weitere Hinweise natürlich auch auf dieser Seite des Landeswirtschaftsministerium Baden-Württemberg. Wir hoffen, dass wir mit diesem Beitrag helfen können, dass Sie sich besser bei der Antragstellung zurechtfinden.

-> gern beraten wir Sie bei der Antragstellung.

Rückzahlung

Der Zuschuss ist kein Darlehen. Sie müssen ihn also nicht zurückzahlen – wenn Sie den Antrag richtig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt haben. Ist das nicht der Fall, begehen Sie möglicherweise eine Straftat. Bitte gehen Sie daher gewissenhaft vor.

Wichtig für die Steuerplanung!

Bitte im Auge behalten: Die Zuschüsse erhöhen das steuerliche Jahresergebnis. Ob Sie auf den Zuschuss Einkommens- oder Körperschaftssteuer bezahlen, hängt davon ab, ob Sie in 2020 am Ende Verlust oder Gewinn machen.

Umsatzsteuer fällt auf den Zuschuss nicht an.