SO TEUER KANN KURZARBEIT WERDEN

ARBEIT

Unternehmen dürfen nicht einfach so Kurzarbeit einführen. Wer das tut, riskiert eine Klage auf Zahlung von Gehalt; vielleicht sogar gleich mehrere. Wie Sie das umgehen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Es braucht eine Berechtigung, um Kurzarbeit anzuordnen

Wenn Sie sich gezwungen sehen, Kurzarbeit einzuführen, müssen Sie überprüfen, ob Sie hierzu berechtigt sind. Diese Berechtigung können Sie aus individualvertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen ableiten. Sehen Sie in den Arbeitsverträgen nach. Ist dort eine Klausel zur Kurzarbeit enthalten? Gibt es Tarifverträge, die auf den Arbeitsvertrag Anwendung finden und die Regelungen zur Kurzarbeit enthalten? Gibt es Vereinbarungen mit dem Betriebsrat? Was Sie nicht dürfen ist, Kurzarbeit per einseitiger Weisung erteilen.

Was Sie tun können, wenn eine Regelung fehlt

Wenn eine Regelung zum Thema Kurzarbeit fehlt oder Sie unsicher sind, ob die Regelung wirksam ist, können Sie mit den betroffenen Personen eine Vereinbarung schließen, die das Thema Kurzarbeit regelt. Wichtig ist, dass die Vereinbarung insbesondere eine Ankündigungsfrist enthält und den Arbeitnehmern verdeutlicht wird, welchen Umfang und Ausmaß die Kurzarbeit hat.

Was Sie tun können, wenn eine Zusatzvereinbarung scheitert

Wenn sich ein Arbeitnehmer nicht davon überzeugen lässt, eine Vereinbarung abzuschließen, können Sie auf Ihr Kündigungsrecht zurückgreifen. Zum einen besteht die Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen. Dadurch kündigen Sie das bestehende Arbeitsverhältnis und bieten dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an. Alternativ können Sie eine Beendigungskündigung aussprechen. Beachten Sie in beiden Fällen, dass für die Wirksamkeit einer Kündigung einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen, da sonst das Risiko steigt, dass der Mitarbeiter in einer Kündigungsschutzklage obsiegt. Empfehlenswert ist daher, dass Sie auch hier versuchen, sich mit dem Mitarbeiter zu einigen und sich entweder über eine Aufhebungsvereinbarung oder auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses verständigen. Letzteres hätte den Vorteil, dass Sie nach überstandener Krise, den Mitarbeiter wieder beschäftigen können.

Was wir für Sie tun können

Wenn Sie sich fragen, welches für Sie die passende Lösung ist, wir Sie bei dem Entwurf einer Vereinbarung oder im Falle einer Klage unterstützen können, melden Sie sich unter covid19@arfmann-recht.de

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