NEUES LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT I DIE DETAILS

VERTRÄGE

Am 01.04.2020 sind die „Vertragsrechtlichen Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ in Kraft getreten. Einen Überblick haben wir Ihnen hier schon gegeben. Im Folgenden gehen wir darauf ein, was die neuen Regelungen für Verbraucher und Kleinstunternehmer bedeutet und welche Änderungen es im Mietrecht gibt.

Das Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher

Das Leistungsverweigerungsrecht soll sicherstellen, dass Verbraucher trotz finanzieller Schwierigkeiten weiterhin Leistungen der Grundversorgung beziehen dürfen. Das Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich demnach auf „wesentliche“ Dauerschuldverhältnisse, die bereits vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurden.  Gemeint sind damit z.B. Lieferverträge über Strom und Gas oder auch Telekommunikationsdienste. Das Verweigerungsrecht kommt nur denjenigen Verbrauchern zugute, die infolge von COVID19 so in finanziellen Nöten sind, dass sie ihrer Vertragspflicht nicht folgen könnten ohne in existenzielle Schwierigkeiten zu kommen. Der Gesetzgeber nennt das „Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts“. Leider hat der Gesetzgeber nicht konkretisiert, was unter einem „angemessenen“ Lebensunterhalt zu verstehen ist und es ist auch nicht für jeden sofort nachvollziehbar, was alles „wesentliche“ Dauerschuldverhältnisse sind. Dadurch besteht die Gefahr, dass Verbraucher vorschnell auf die Idee kommen könnten, sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht zu berufen, obwohl es für das anvisierte Dauerschuldverhältnis nicht besteht oder der „angemessene“ Lebensunterhalt noch nicht hinreichend „gefährdet“ ist.

Für Sie als Unternehmer bedeutet das, dass Sie die Einrede des Leistungsverweigerungsrechts nicht einfach so hinnehmen müssen. Sinnvoll ist, dass Sie in Kontakt mit dem Verbraucher treten und versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden. Empfehlenswert sind in solchen Situationen Ratenzahlungsvereinbarungen. Weshalb das so ist, haben wir hier schon erläutert. Beachten Sie auch, dass Sie im Falle einer Zahlungsverweigerung nicht in jedem Fall einfach den Vertrag kündigen können. Wann Ihnen dennoch ein Kündigungsrecht zusteht, können wir gern für Sie überprüfen.

Das Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmer

Am 01.04.2020 sind die „Vertragsrechtlichen Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ in Kraft getreten. Einen Überblick haben wir Ihnen hier schon gegeben. Das Gesetz enthält Regelungen zugunsten von Kleinstunternehmen. Kleinstunternehmen sind Unternehmer mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von bis zu 2 Mio Euro. Kleinstunternehmen steht nach den neuen Regelungen ein Leistungsverweigerungsrecht für Leistungspflichten zu, die aus „wesentlichen Dauerschuldverhältnisse“ des Unternehmens resultieren. In Bezug auf Kleinstunternehmer sind „wesentliche Dauerschuldverhältnisse“ solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Kleinstunternehmer dürfen das Leistungsverweigerungsrecht nicht nur in Bezug auf Zahlungspflichten geltend machen, sondern auch in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dann zu, wenn das Kleinstunternehmen aufgrund der Corona-Krise seine Leistungen nicht mehr erbringen kann, ohne die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs zu gefährden.

Unzumutbarkeit aus Gläubigersicht

Sofern es dem Gläubiger/Vertragspartner nicht zumutbar ist, wenn der Schuldner nicht leistet/zahlt, gilt das Leistungsverweigerungsrecht nicht. Es wird spannend, wie das in der Praxis gelebt wird. Ein Unternehmer wird sich wohl ungern die Blöße geben wollen, dass für ihn das Leistungsverweigerungsrecht wirtschaftlich unzumutbar wäre. Dann stellt sich die Frage, was denn wäre, würde die Situation auf beiden Seiten so prekär sein, dass der eine zur Verweigerung berechtigt wäre, dem anderen dies aber nicht zumutbar wäre. Für einen solchen Fall sieht der Gesetzgeber eine Kündigungsmöglichkeit vor. Ob das der Weisheit letzter Schluss ist, ist auch fraglich. So etwas elementares wie Strom braucht man als Verbraucher nämlich trotzdem, da hilft einem ein Kündigungsrecht nicht wirklich. Die Frage ist, ob solche Konstellationen tatsächlich praktische Relevanz erfahren, da wohl der Gläubiger in den meisten Fällen wohl finanziell solider dastehen wird.

Kein (!) Leistungsverweigerungsrecht für Mietverträge

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt übrigens nicht für Mietverträge. Für Mietverträge gilt, dass der Vermieter das Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 keine Miete zahlt, sofern die ausbleibende Zahlung auf die COVID19-Pandemie zurückzuführen ist. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters besteht jedoch nicht. Er bleibt zur pünktlichen Zahlung verpflichtet. Zahlt er nicht, darf er aber -erstmal- nicht gekündigt werden.

Wenn Sie Sorge haben, dass auch nach dem 30.06.2020 keine Zahlungen geleistet werden, können Sie schon heute Maßnahmen ergreifen, wie Sie mit der Situation umgehen können. Sprechen Sie uns hierzu einfach an.

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