NEUES LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT IN KRAFT I ÜBERBLICK

VERTRÄGE

Covid19 hat schon wieder für neue Regelungen gesorgt. Seit gestern, 01.04.2020 ist das „Covid-19-Justizpaket“ in Kraft.

Wer ist betroffen?

Die Regelungen treffen Verbraucher, Kleinstunternehmer und deren Vertragspartner sowie Mieter und Vermieter.

Was ist das Ziel des Gesetzes?

Das neue Gesetz soll vor allem Verbrauchern und kleinen Unternehmen helfen, die derzeit vor dem Problem stehen aufgrund der Pandemie ihre Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können. Die Grundsätze „Geld hat man zu haben“ und „Verträge sind einzuhalten“ werden von den neuen Gesetzen befristet bis 30.06.2020 ausgesetzt. Per Rechtsverordnung können die Sondervorschriften sogar noch bis 30.09.2020 verlängert werden.

Worum geht’s?

Für Verbraucher und Kleinstunternehmer gibt es nun ein Leistungsverweigerungsrecht, was bedeutet, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen ihre Zahlung verweigern dürfen, die aus einem „wesentlichen Dauerschuldverhältnis“ herrührt. Von dieser Regelung darf nicht zum Nachteil des Schuldners (also demjenigen, der zahlen muss) abgewichen werden, also z.B. nicht in einem Mietvertrag und auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Was heißt das konkret?

Wenn ein Schuldner nicht zahlt, schickt man ihm in normalen Zeiten eine Mahnung. Dadurch gerät der Schuldner in Verzug und kann dann zu Schadenersatz verpflichtet sein und ggf. auch zum Ersatz des Verzögerungsschadens. Ein Verzögerungsschaden ist z.B. der Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die dadurch entstehen, dass man einen Anwalt damit beauftragt, die offene Forderung geltend zu machen. Ebenfalls normalerweise bleibt der Schuldner zur Zahlung verpflichtet, auch wenn er unverschuldet in finanziellen Schwierigkeiten steckt. Das ist der Gedanke von „Geld hat man zu haben“. Wenn ein Schuldner also nicht zahlt, kann man ihn auf Zahlung verklagen und im unangenehmsten Fall wird das Geld durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben, z.B. Gehaltspfändung beim Arbeitgeber oä.

Durch das neue Gesetz ändert sich das – zumindest vorübergehend. Nun kann der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, was bedeutet, dass er erstmal nicht zahlen muss. Wichtig ist, dass der Schuldner sich aktiv erklären, also eine Einrede erheben muss, bloßes Untätigbleiben genügt also nicht. Wenn der Schuldner die Einrede erhebt, dann kann der Anspruch also erstmal nicht durchgesetzt werden, was bedeutet, dass eine Klage auf Zahlung erstmal keinen Erfolg hätte. Es entstehen durch die Einrede auch keine zusätzlichen Ansprüche, wie Schadensersatz.

Welche Risiken gibt es?

Durch die Einrede werden die Ansprüche nur gehemmt, sie bestehen also weiterhin. Das bedeutet, dass die Schulden auflaufen. Wer nun Einrede erhebt und keine Mietzahlungen leistet, der steht nach dem 30.06.2020 vor dem Problem, dass er nicht nur die aktuell fällige Miete, sondern auch die rückständige Miete zahlen muss. Das kann den Schuldner finanziell überfordern und im unangenehmsten Fall zur (Privat-)Insolvenz führen. Gläubiger sehen in so einem solchen Fall möglicherweise nicht mehr viel von ihrem Geld.

Unsere Empfehlung an Sie

Wir empfehlen Ihnen daher, dass Sie Ratenzahlungsvereinbarungen schließen. Damit erhalten Sie vorübergehend zwar weniger Geld. Letztlich kann es aber sein, dass Sie mit dieser Methode besser dastehen, als wenn Sie zulassen, dass ein Schuldenberg aufgebaut wird. Wenn Sie Sorge haben, dass Ihre Ansprüche auch nach dem 30.06.2020 nicht erfüllt werden, dann haben Sie die Möglichkeit, bereits jetzt eine „Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung“ nach § 259 ZPO anstrengen und zeitnah nach dem 30.06.2020 Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Ratenzahlungsvereinbarungen und beraten Sie gern, wann eine vorsorgliche Klageerhebung sinnvoll ist und worauf Sie dabei achten müssen. Allein die Einrede des Leistungsverweigerungsrechts, genügt nämlich nicht, um eine Klage nach § 259 ZPO zu erheben.

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