LOCKERUNG DER CORONA-VERORDNUNG – ÄNDERUNGEN IM BEREICH WIRTSCHAFT UND SCHULE

BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHE MAßNAHMEN

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat eine Änderung der Corona-Verordnung und damit einhergehende Lockerungen im Bereich von Wirtschaft und Schulen beschlossen. Die Basis der Anpassungen bilden die Entscheidungen, die die Ministerpräsidenten der Länder und Bundeskanzlerin Merkel in der vergangenen Woche getroffen haben. Die neuen Regelungen für Geschäfte gelten ab Montag, den 20. April.

Öffnung von Läden bis zu 800 Quadratmeter
In Baden-Württemberg dürfen ab dem 20. April kleinere und mittlere Ladengeschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen wieder öffnen. „Das ist keine gegriffene Größe. Ab dieser Verkaufsfläche werden Einzelhandelsbetriebe nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als großflächig bezeichnet. Sinn dieser Regel ist es, dass nicht alle Geschäfte gleichzeitig wieder öffnen, weil das einen Sog zu unseren Haupteinkaufsstraßen und Einkaufszentren zur Folge hätte“, erklärte Ministerpräsident Kretschmann die im ersten Moment willkürlich anmuteten Differenzierung nach der Größe der Geschäfte. .

Zudem können Autohäuser und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen unabhängig von ihrer Größe wieder geöffnet werden. Die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs bei Gaststätten wird erweitert um Eisdielen und Cafés. Auch Bibliotheken können unter Auflagen wieder geöffnet werden. Friseurbetriebe dürfen voraussichtlich ab dem 4. Mai wieder ihre Dienstleistungen anbieten. Dazu werden in einer späteren Änderung der Verordnung Regelungen erlassen.

Schulen öffnen am 4. Mai für Abschlussklassen
In Baden-Württemberg werden ab dem 4. Mai erst einmal nur diejenigen Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen wieder in die Schule gehen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie die Abschlussklassen der beruflichen Schulen.

Die Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben weiter geschlossen. Denn dort wäre nach Auffassung der Landesregierung das Infektionsrisiko besonders hoch, da sich Kinder in diesem Alter noch nicht ausreichend an die notwendigen Abstands- und Hygieneregeln halten können. Die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und an den weiterführenden Schulen soll aber weiter aufrechterhalten und ausgeweitet werden.

Hochschulen öffnen am 20. April mit digitalem Betrieb
Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai ausgesetzt, wird aber ab dem 20. April digital wieder aufgenommen. Präsenzveranstaltungen sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen zulässig und auch nur, wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen.

Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen
Die Anpassung der Verordnung sieht außerdem vor, dass das Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen aufrecht erhalten bleiben. Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten –  zu verzichten.

Veranstaltungen weiterhin grundsätzlich nicht möglich
In Baden-Württemberg bleiben Veranstaltungen zunächst bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt – außer sie dienen der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (etwa Gerichtstermine), der Daseinsfür- oder -vorsorge oder dem Betrieb von geöffneten Einrichtungen.

Darüber hinaus sollen nach dem Beschluss von Bund und Ländern Großveranstaltungen voraussichtlich bis mindestens 31. August nicht möglich sein.

Auch die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben zunächst bestehen.

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