ACHTUNG VOR STRAFBARKEIT BEI KURZARBEIT

ARBEIT

Seit Ausbruch der Corona-Krise haben wohl bislang über 470.000 Betriebe Kurzarbeit angezeigt. Das Instrument der Kurzarbeit gilt derzeit als eines der wichtigsten, um Corona-gebeutelte Unternehmen und Beschäftigte zu unterstützen. Dabei drohen allerdings auch strafrechtliche Risiken, die oft unterschätzt werden.

Subventionsbetrug bei Missbrauch

Eine häufige Missbrauchsvariante ist, dass Beschäftigte voll arbeiten müssen, obwohl sie sich offiziell in Kurzarbeit befinden bzw. die Beschäftigten in größerem Umfang arbeiten, als es gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt wurde. Da die Arbeitsagentur mehr Kurzarbeitergeld auszahlt, als beansprucht werden dürfte, profitiert das Unternehmen durch geringere Lohnkosten. Ein solches Verhalten ist strafrechtlich als Betrug, genauer gesagt, als Subventionsbetrug zu werten. Schließlich erhält man eine staatliche Leistung, obwohl man über die subventionserheblichen Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

–> Es ist also wichtig, dass richtige und vollständige Angaben macht, wenn man die Formulare der Bundesagentur für Arbeit ausfüllt, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Schon allein, um zu verhindern, dass der Antrag abgelehnt wird. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, unterstützen wir Sie gern bei der Antragstellung.

Überprüfung der Kurzarbeit durch die Zollbehörde

Zuständig für die Überprüfung der Einhaltung der Kurzarbeit ist die Arbeitsagentur, die aber den Zoll beauftragen kann, die Einhaltung der Kurzarbeit zu überprüfen, beispielsweise durch Überprüfung der Arbeitszeitnachweise der Beschäftigten im Betrieb. Stellen die Zöllner Unregelmäßigkeiten fest, wird das der Staatsanwaltschaft gemeldet, die ein Ermittlungsverfahren einleiten kann. Im Falle einer Verurteilung droht nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Strafbarkeit wegen Nötigung

Neben Subventionsbetrug, komme noch weitere Straftatbestände in Betrag. Sofern die Beschäftigten unter Druck gesetzt werden, mehr zu arbeiten als es die Einführung der Kurzarbeit verlangt, droht eine Strafbarkeit wegen Nötigung.

Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung

Als Arbeitgeber hat man die Möglichkeit, Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zu zahlen. Wer nun aber auf die Idee kommt, diese Zuschüsse nicht zu versteuern, sondern nur den gekürzten Lohn versteuert, der macht sich wegen Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt strafbar.

Das Risiko entdeckt zu werden ist groß

Verhalten sich Arbeitgeber nicht korrekt, besteht ein hohes Risiko, dass das aufliegt. Vor allem unzufriedene Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit einer anonymen Anzeige. Oft kommen in Kündigungsschutzprozessen ans Licht, dass mehr gearbeitet wurde, als zulässig gewesen wäre. Auch vor der Konkurrenz ist man nicht sicher, wenn diese davon Wind bekommt, das etwas nicht mit rechten Dingen zugeht. In der Finanzkrise 2008/2009 wurden von der Arbeitsagentur sogar Sonderprüfgruppen eingerichtet, um dem Missbrauch zu begegnen.

Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Kurzarbeit richtig einführen, können Sie das hier und hier nachlesen. Wenn noch Fragen offen sind, können Sie sich gern direkt bei uns melden.

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