BADEN-WÜRTTEMBERG ÄNDERT DAS AUFENTHALTS- UND VERSAMMLUNGSVERBOT

BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHE MAßNAHMEN

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus überarbeitet. Die Änderungen gelten ab Sonntag, den 29.03.2020. Die Änderungen betreffen insbeondere das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum sowie den Betrieb von Poststellen.

Außerdem hat der Verorndnungsgebere Ordnungswidrigkeitsvorschriften im Sinne des §73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes in der Verordnung aufgenommen.

Überarbeitung des Verbots des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
Im wesentlichen wurde das Aufenthalts- und Versammlungsverbot konsolidiert und partiell angepasst. Die derzeit gültige Fassung von § 3 der Rechtsverordnung, die alle Börger von Baden-Württemberg betrifft, lautet nunmehr:

(1) DerAufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu an-deren Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Außerhalb des öffentlichen Raumssind Veranstaltungenund sonstigeAnsammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Land-tages und der Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen sindVeranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder
2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport-und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrich-tungenim außerschulischen Bereich.
(3) Ausgenommenvon dem Verbot nach den Absätzen 1 und2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn
1. sie derAufrechterhaltung des Arbeits-und Dienstbetriebsoder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder
2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist,zu dienen bestimmt sind.Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizini-schen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blut-spenden,wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Ab-satz 5 getroffen werden.
(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungenin Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen.
(5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufsqualifizierender Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
(6) Die zuständigen Behördenkönnen aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,wenn
1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischenInfrastrukturim Sinne von § 1 Absatz 6dienen oder
2. es sich um gesetzlichvorgeschriebene Veranstaltungenhandeltund eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

Poststellen
Poststellen dürfen jetzt nur noch eingeschränkt betrieben werden. Die Änderungen betreffen dabei solche Unternehmen, die zusätzlich zur Postsstelle auch noch solche Leistungen erbringen, die grundsätzlich untersagt sind. Hier muss nun im Detail gepürft werden, in welchem Umfang der Geschäftsbetrieb noch aufrecht erhalten bleiben kann.

Die Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung ist hier zu finden. Die aktuelle Vollfassung der Corona-Verordnung gibt es hier.

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