DATENERHEBUNG DURCH UNTERNEHMEN

DATENSCHUTZ

Auch die Datenschützer stellt die Corona-Pandemie vor neue Aufgaben. Insoweit stellt sich die Frage, ob und wie personenbezogene Daten von Mitarbeitern sowie Gästen und Besuchern bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen, verarbeitet werden können.

Werden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie personenbezogene Daten erhoben, werden in den meisten Fällen Bezüge zwischen Personen und deren Gesundheitszustand hergestellt. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich um Gesundheitsdaten, die nach Artikel 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besonders geschützt sind.

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat nun klargestellt, dass für verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gesundheitsdaten DSGVO-konform erhoben und verwendet werden können.

Beispielsweise können die folgenden Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie als datenschutzrechtlich legitimiert betrachtet werden:

  • Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) von Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder Dienstherren um eine Ausbreitung des Virus unter den Beschäftigten bestmöglich zu verhindern oder einzudämmen. Hierzu zählen insbesondere Informationen zu den Fällen in denen eine Infektion festgestellt wurde oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestanden hat.
  • Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) von Gästen und Besuchern, insbesondere um festzustellen, ob diese selbst infiziert sind oder im Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person standen

Die Offenlegung personenbezogener Daten von nachweislich infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Personen zur Information von Kontaktpersonen ist demgegenüber nach Auffassung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nur rechtmäßig, wenn die Kenntnis der Identität für die Vorsorgemaßnahmen der Kontaktpersonen ausnahmsweise erforderlich ist.

In jedem Fall ist aber zu beachten, dass vor der Datenererhebung die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO erfüllt werden.

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