BADEN-WÜRTTEMBERG SCHRÄNKT DAS LEBEN NOCH WEITER EIN

BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHE MAßNAHMEN

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus nochmals verschärft. Die Änderungen gelten ab Samstag, den 21.03.2020.

Es gilt nun zusätzlich zu den bereits seit dem 18.03.2020 geltenden Regelungen (vgl. http://covid19-recht.de/baden-wuerttemberg-schraenkt-oeffentliches-leben-weiter-ein) folgendes:

  • Alle Restaurants und Gaststätten im Land müssen schließen. Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleibt aber weiterhin möglich.
  • Gruppenbildungen von mehr als drei Personen darf es auf öffentlichen Plätzen und im öffentlichen Straßenraum nicht mehr geben. Auch im Übrigen wird das Versammlungsrecht in § 3 der Verordnung erheblich eingeschränkt.
  • Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach Baden-Württemberg sind untersagt. Ausgenommen sind Fahrten zum Arbeitsplatz zum Arbeitsplatz, zum Wohnort zum Transport von wichtigen Gütern und besondere Härtefälle, etwa bei einem Todesfall in der Familie.
  • Frisöre müssen schließen.

Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung -CoronaVO) ist unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200320_CoronaVO_konsolidierte_Fassung.pdf zu finden.

Etwas unglücklich ist dabei in der aktuell gültigen Fassung, dass es nach dem Wortlaut der Verordnung allen Personengruppen von mehr als 3 Personen untersagt ist, auf öffentlichen Plätzen und im öffentlichen Straßenraum zu verweilen (§ 3 Abs.1 der Verordnung). Die „Familien-, Zusammenleb- und Zusammenarbeit“-Regelung von § 3 Abs.3 der Verordnung führt hierbei zu keiner Ausnahme, da diese Vorschrift nicht auf § 3 Abs.1 der Verordnung verweist, sondern nur auf die sonstigen Versammlungen nach § 3 Abs.2 der Verordnung.

Es stellt sich daher nun die Frage, ob Familien bestehenden aus mehr als 3 Personen oder mehr als 3 Mitarbeiter eines Unternehmens auf öffentlichen Plätzen und im öffentlichen Straßenraum zusammen „verweilen“ dürfen. In der Pressemitteilung der Landesregierung heißt es zwar, dass „Familien oder Menschen, die zusammenleben, weiter gemeinsam auf die Straße“ gehen dürfen. Leider sagt die Verordung hier etwas anders aus…

Es bleibt also abzuwarten, wie die Ordnungsbehörden die Verordnung auslegen werden.

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