BADEN-WÜRTTEMBERG SCHRÄNKT ÖFFENTLICHES LEBEN WEITER EIN

BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHE MAßNAHMEN

Die Landesregierung hat eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Die Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft.

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen erneut angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 18. März 2020. Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen werden Einrichtung und Geschäfte in großem Umfang geschlossen.

PRIVILEGIERTE GESCHÄFTE

Ausdrücklich dürfen folgende Geschäfte offen bleiben:

  • Einzelhandel für Lebensmittel,
  • Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen,
  • Poststellen,
  • Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,
  • der Zeitungsverkauf,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
  • Hofläden und Raiffeisenmärkte

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, müssen geschlossen werden.

–> GERNE BESPRECHEN WIR MIT IHNEN, OB IHR GESCHÄFT NACH DEN VORGEGEBENE REGELUNGEN GESCHLOSSEN WERDEN MUSS.

GASTSTÄTTEN

Gaststätten werden ebenfalls hart betroffen, denn der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.

  • Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
    • die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
    • Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
  • Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.

–> GERNE BESPRECHEN WIR MIT IHNEN, WELCHE MÖGLICHKEITEN SIE ALS GASTRONMIEBETRIEB HABEN, UM IHRE KUNDEN ZUMINDEST BESCHRÄNKT WEITER ZU BEDIENEN.

UNTERSAGTE EINRICHTUNGEN

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
  • Kinos,
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
  • alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen,
  • Volkshochschulen und Jugendhäuser,
  • öffentliche Bibliotheken,
  • Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
  • Öffentliche Spiel- und Bolzplätze

–> GERNE BESPRECHEN WIR MIT IHNEN, OB IHRE EINRICHTUNG NACH DEN VORGEGEBENE REGELUNGEN GESCHLOSSEN WERDEN MUSS.

SONSTIGE VERANSTALTUNGEN

Untersagt sind ferner Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.

Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2
(Corona-Verordnung – CoronaVO)

vom 17. März 2020

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