VORÜBERGEHENDER KÜNDIGUNGSAUSSCHLUSS FÜR MIETVERTRÄGE

MIETE

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Notfallgesetzgebung auch einen Gesetzesentwurf zum Ausschluss des Kündigungsrechts wegen Mietrückständen für alle Mietverhältnisse, unabhängig davon, ob Wohnung, Gewerberaum oder Grundstücke betroffen sind, vorgelegt.

Voraussetzungen

  • Betroffen sind Mieten, die im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 fällige werden;
  • die Nichtleistung muss auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen;
  • Glaubhauftmachung des Zusammenhangs zwischen der Nichtzahlung der Miete und der Corona-Pandemie durch den Mieter, z.B. die Vorlage der behördlichen Verfügung, mit der der Betrieb eingeschränkt oder untersagt wurde.

Folgen

Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist bis zum 30.06.2022 ausgeschlossen. In diesen zwei Jahren muss der Mieter die Mietrückstände auszugleichen. Tut er das nicht, lebt das Kündigungsrecht des Vermieters wieder auf.

Wichtig

Die Miete ist jedoch trotz allem weiterhin zu zahlen. Ein grundsätzliches Minderungsrecht aufgrund der Corona-Pandemie gibt es nicht.

Der Vermieter bleibt berechtigt, offene Mietforderungen – auch gerichtlich – durchzusetzen.

Das Mietverhältnis darf auch nach wie vor aus anderen Gründen als dem Mietrückstand gekündigt werden. Insbesondere bei unbefristeten Gewerberaummietverträgen kann das jedoch dazu führen, dass der Kündigungsausschluss ins Leere läuft, da der Vermieter dann ohne Weiteres auf die ordentliche Kündigung zurückgreifen kann, um den nicht zahlenden Mieter loszuwerden.

Was tun?

Es ist und bleibt oberstes Gebot, sich an den Vermieter zu wenden und eine gemeinsame Lösung zu finden, die für alle beteiligten tragbar ist. Hierbei unterstützen wir Sie gerne. Schreiben Sie uns an covid19@arfmann-recht.de.

Informationsstand: 24.03.2020, 12:30 Uhr
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