FÖRDERBEDINGUNGEN FÜR CORONA-SOFORTHILFE BADEN-WÜRTTEMBERG GELOCKERT

GELD

Baden-Württemberg war eines der ersten Länder, das mit seinem Zuschuss-Programm an den Start ging. Inzwischen wurde nachgebessert.

Folgende Dinge haben sich geändert:

  • Die privaten Mittel des Unternehmers werden nicht mehr berücksichtigt. D.h. förderfähig ist nunmehr jeder Betrieb, bei dem die „fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen“ (Liquiditätsengpass). Oder auf deutsch: wer aufgrund der Corona-Krise im Betrieb weniger einnimmt, als er bezahlen muss, und diese Differenz nicht aus seinen betrieblichen Guthaben decken kann, bekommt den Zuschuss.
  • Klarer als bisher kommt aus den Bedingungen nunmehr heraus, dass nur verhindert werden soll, dass der Betrieb durch Corona “in die Miesen” gerät. Privatentnahmen der Unternehmer:innen werden dadurch nicht finanziert. Hier sind weiterhin die privaten Rücklagen oder eben die Grundsicherung gefragt.

Wir empfehlen weiterhin, eine Liquiditätsberechnung zu erstellen, wie im Artikel „Die Zuschüsse kommen“ vorgesehen. Allerdings kann die Berechnung unterbleiben, ob die Unternehmer:innen den betrieblichen Liquiditätsengpass aus privaten Mittel decken können.

  • Auch für diejenigen, die ihren Antrag vor Veröffentlichung der Pressemitteilung am 29.03. gestellt hatten, gilt diese Erleichterung.
  • Es ist bereits angekündigt, dass das Programm sich weiter verändern wird bzw. dass Fragen geklärt werden, die die FAQs und das Antragsformular bisher offen gelassen haben. Wenn Sie bisher dachten, den Antrag nicht stellen zu können, bleiben Sie dran, evtl. ändert sich noch etwas zu Ihren Gunsten.
  • Ich hatte gelesen, dass ursprünglich, wohl in NRW, eine Frist bis 30.04.2020 gelten sollte, binnen derer die Anträge zu stellen sein sollten. In NRW wurde die Frist inzwischen auf den 31.05.2020 verlängert. Für Baden-Württemberg konnte ich eine solche Frist bisher überhaupt nicht feststellen. Näheres bleibt abzuwarten.