Gaststättenbetreiber und andere Unternehmer sind von der Corona-Pandemie besonders hart getroffen worden. Doch: Not macht erfinderisch – und so versuchen nun vermehrt Unternehmer auf die neue Situation zu reagieren, in dem sie ihr Angebot umstellen oder erweitern.
(Um-) Nutzung erlaubt?
Wer besonders erfinderisch wird und möglicherweise sein Räumlichkeiten völlig anders nutzen möchte, als er dies bisher getan hat, muss unter Umständen mit Gegenwind aus der Verwaltung rechnen. Das Verwaltungsgericht Köln (VG) hat diesen Monat entschieden, dass eine Umnutzung von (in diesem Fall) Gaststätten zu Ladengeschäften zunächst einer Genehmigung bedarf (VG Köln, Az. 2 L 688/20). Gegen den Beschluss ist noch die Beschwerde möglich.
Zuerst sollte ein Antrag gestellt werden
Das VG führt aus, der Antragsteller habe zunächst eine Genehmigung bei der Behörde beantragen müssen, bevor er sein Angebot umstellt. Wer seinen Geschäftsbetrieb – wenn auch nur vorübergehend – für den Warenverkauf umstellt, benötigt etwa eine Baugenehmigung, sobald es sich um eine wesentliche Nutzungsänderung handele und die beabsichtigte Verkaufstätigkeit baurechtlich nicht genehmigungsfrei ist.
Neue Anforderungen an Nutzung beachten
Grund für die Versagung der Nutzung durch das VG ist, dass verschiedene Nutzungsarten auch verschiedene Anforderungen an die bauliche Anlage mit sich bringen. Denn für die Nutzung einer baulichen Anlage als Gaststätte würden beispielsweise hinsichtlich des Stellplatzbedarfs andere bauordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für eine Nutzung als Ladengeschäft. Es komme daher auch nicht darauf an, ob die beabsichtigte neue Nutzung intensiver ist als die bisherige Nutzung. Wenn die Landesbauordnung ausdrücklich von einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung ausgeht, ist eine solche Genehmigung auch zwingend erforderlich. Dies sei im zugrunde liegenden Fall etwa im Hinblick auf die Vorgaben zu Stellplätzen der Fall. Bedacht werden sollten auch die Vorschriften zum Brandschutz und Arbeitsschutz.
Wir helfen Ihnen bei der rechtlichen Einordnung der von Ihnen angestrebten (Um-) Nutzung der Geschäftsräume und beraten Sie auch in allen weiteren verwaltungsrechtlichen Fragestellungen selbstverständlich gerne.
Informationsstand: 23.04.2020, 17:00 Uhr
#digitaleNestwaerme