ENTSCHÄDIGUNGEN FÜR UNTERNEHMEN UND SELBSTÄNDIGE NACH DEM INFEKTIONSCHUTZGESETZ?
Im Falle von Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz nach §§ 56, 65 IfSG ist – nach derzeitigem Sachstand – wohl nicht mit sofortigen Leistungen innerhalb weniger Tage zu rechnen. Bei kurzfristigen Hilfeleistungen ist die Agentur für Arbeit und das Finanzamt der Ansprechpartner. Beachten Sie dazu gerne auch die weiteren themenverwandten Artikel auf unserer Internetseite oder sprechen […]
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