KURZARBEIT – WAS ARBEITGEBER JETZT BEACHTEN MÜSSEN

ARBEIT

Das ist neu

Wegen Covid-19 wurden Sonderregelungen zur Erleichterung zum Bezug von Kurzarbeit erlassen. Die wichtigste Änderung ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld schon dann besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von 10 Prozent haben. Neu ist nun auch, dass Sozialversicherungsbeiträge für die weggefallenen Arbeitsstunden zu 100 % erstattet werden. Außerdem müssen nicht mehr zunächst negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden.

Kündigen oder Kurzarbeit?

Kurzarbeit hat den Vorteil, dass dies der derzeit wohl schnellste Weg ist, um an Geld zu kommen. Auch können Sie Mitarbeiter halten, die Sie nach Corona wieder brauchen. Auf diese Weise vermeiden Sie außerdem Kündigungsschutzklagen und möglicherweise die Zahlung von Abfindungen. Alternativ können Sie auch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer abschließen, wonach das Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wird.

-> Manchmal ist die Entscheidung nicht leicht zu treffen, gerade wenn Sie mit einem Mitarbeiter ohnehin nicht recht zufrieden sind. Wir beraten Sie gern. Schreiben Sie uns an covid19@arfmann-recht.de.

In 5 Schritten zur Kurzarbeit

1. Planen Sie die Kurzarbeit

Erstellen Sie einen Arbeitsplan. Sind alle Abteilungen von Kurzarbeit betroffen oder kann der Betrieb teilweise aufrecht erhalten werden? Wann werden welche Qualifikationen gebraucht? Versuchen Sie, Mitarbeiter mit der gleichen Qualifikation räumlich oder zeitlich getrennt einzusetzen, um das Ansteckungsrisiko zu reduzieren. Toll wäre es, wenn es gelingt, Rücksicht auf die Bedürfnisse Ihrer Mitarbeiter zu nehmen, wer muss Kinder betreuen, können Fahrtzeiten und damit Fahrtkosten reduziert werden? Führen Sie ein rollierendes System ein, um eine gleichmäßige Beteiligung der Belegschaft anzustreben. Erfassen Sie genau die Arbeitsstunden, damit klar ist, wie hoch der Kurzlohn und das Kurzarbeitergeld ausfallen.

2. Kündigen Sie die Kurzarbeit an

Es gelten keine gesetzlichen Vorgaben oder solche der Rechtsprechung. Prüfen Sie die Arbeitsverträge und ggf. kollektivertraglichen Regelungen aus denen sich die Ankündigungsfrist ergibt. Fehlt es an einer solchen Regelung, bemessen Sie die Ankündigungsfrist an Ihrer derzeitigen Situation und berücksichtigen Sie soweit möglich die Ihrer Arbeitnehmer. Idealerweise finden Sie so eine Einigung.

3. Holen Sie sich die Zustimmung

Wenn Sie festgestellt haben, dass Sie die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllen, ist es wichtig, dass Sie sich zunächst die Zustimmung Ihrer Belegschaft einholen und zwar von jedem einzelnen. Sie dürfen nämlich nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern brauchen wegen des massiven Eingriffs in das Arbeitsverhältnis eine Berechtigung. Fehlt es also an einer individualvertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelung oder sind Sie unsicher, ob die Klausel im Arbeitsvertrag wirksam ist, schließen Sie mit den betroffenen Arbeitnehmern eine Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit. Idealerweise formulieren Sie ein Schreiben, das insbesondere folgende Angaben enthält:

–    eine Information über die wirtschaftliche Beeinträchtigung

–    der Zeitraum, in dem Kurzarbeit stattfinden soll

–    der Umfang der beabsichtigten Kurzarbeit

–    wer für Rückfragen im Unternehmen zur Verfügung steht

Lassen Sie sich das Schreiben von den Mitarbeitenden unterschreiben und nehmen Sie es zur Personalakte.

4. Erledigen Sie den Behördenkram

Sie müssen zunächst der Arbeitsagentur die Kurzarbeit anzeigen. Wenn Sie einen positiven Bescheid erhalten, können Sie Kurzarbeitergeld beantragen. Sowohl Anzeige als auch Antragstellung geht online.

Hier der Link zu dem Formular mit Sie die Kurzarbeit anzeigen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Hier der Link zu dem Formular, mit dem Sie Kurzarbeitergeld beantragen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

-> Gern beraten wir Sie hinsichtlich der Antragstellung. Schreiben Sie uns an covid19@arfmann-recht.de.

5. Stellen Sie den Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld

Die Abrechnung des Kurzlohns und Auszahlung des Kurzarbeitergelds kann Ihre Lohnbuchhaltung oder Ihre Steuerberatung übernehmen. Wichtig ist, dass jeden Monat der Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld gestellt wird.

Wir wünschen Ihnen viel Kraft und Durchhaltevermögen und ganz wichtig: Bleiben Sie gesund!

Autorin: Alexandra Milena Stojek, LL.M.

#digitaleNestwärme

Stand: 18.03.2020